Satzung des Vereins nerdbridge e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “nerdbridge”.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 37574 Einbeck.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung, die Integration verschiedener Gesellschaftsschichten und die Völkerverständigung. Der Verein will insbesondere die Integration der digitalen Medien neben und nicht anstelle der hergebrachten Formen der Kommunikation in der Gesellschaft fördern. Zudem will der Verein den Jugendschutz gerade bei den digitale Medien fördern.

  2. Der Verein wird zu diesem Zweck

    a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch individuelle Beratungen an die Technik des Internets, deren Möglichkeiten und Gefahren heranführen.

    b) zu diesem Thema und anderen Themen der neuen Medien Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Kongresse durchführen sowie geeignetes Lehr- und Lernmaterial erstellen und abgeben.

    c) Lehr- und Lernmaterial selbst in Form von Software und deren Dokumentation erstellen, insbesondere die Programm-Quelltexte im Rahmen einer freien Lizenz offenlegen und zur Verbreitung des im Verein versammelten Fachwissens an interessierte Bevölkerungskreise beitragen.

    d) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsmittel, Vereinsvermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten lediglich Aufwandsentschädigungen für tatsächlich entstandene Auslagen (§ 15).

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Es gibt aktive und passive Mitglieder (fördernde Mitglieder).

  3. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Verein über eine finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse hinaus, durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele, aktiv unterstützen. Sie sind gleichmäßig stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

  4. Der Antrag auf Aufnahme aktiver Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand oder der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  5. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand oder einzelne von ihm ermächtigte Mitglieder.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

  7. Der Austritt kann jederzeit fristlos erfolgen; er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn gegen Vereinsinteressen oder Vereinsdisziplin verstoßen wurde.

  8. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.

  9. Aktive Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift dem Vorstand schriftlich mitteilen. Diese Mitteilungen können auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jeweils zum 2. Februar feste Jahresbeiträge erhoben. Bei neuen Mitgliedern wird der volle Jahresbeitrag eine Woche nach Aufnahme in den Verein fällig.

  2. Die minimale Beitragshöhe für aktive Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest.

  3. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits ein Beitrag fällig oder geleistet worden ist, so besteht kein Rückzahlungsanspruch.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs aktiven Vereinsmitgliedern. Der erste Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart (=Schatzmeister). Es können zusätzlich ein Schriftführer und bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

    b) Einberufung der Mitgliederversammlung.

    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

    e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.

    f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

    g) Entscheidung über Abschluss und Änderung des Mietvertrags für die jeweiligen Vereinsräume.

    h) Begründung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit evtl. notwendig werdenden Mitarbeitern / Helfern.

    i) laufende Geschäfte.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; beide sind alleine zeichnungsberechtigt.

  3. Nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte über 1.000 Euro sind im Innenverhältnis für den Verein nur bindend, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende oder dringende Angelegenheiten, die im objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Vereins stehen.

  4. Der Vorstand kann einzelne Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen im Einzelfall oder auf Dauer beiziehen (kooptieren).

§ 10 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

  4. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

  5. Über die Verteilung des Protokolls oder Teile davon an die Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie durch Beiträge und Spenden aufgebracht.

  2. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

  3. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

  4. Die Jahresrechnung ist vom Kassenprüfer, der auf zwei Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands.

    b) Festsetzung des Jahresbeitrags.

    c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers.

    d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung.

    e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands oder über einen Ausschluß.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 10 von 100 der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

    Nachtrag 07.03.2021: Die Einberufung der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern, aktiv wie auch passsiv, zu (siehe Anschreiben).

  3. Die Mitglieder werden spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung per Email eingeladen. Sollte einem Vereinsmitglied der digitale Empfang der Einberufung der Hauptversammlung nicht möglich oder unzumutbar sein, so hat er dies dem Vereinsvorstand mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt die Einladung durch einfachen Brief.

  4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ergeht an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds.

  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die zu Beginn der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss bestehend aus einem Wahlleiter und einem Schriftführer übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied gleichermaßen stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Die Stimmabgabe kann nur unter schriftlicher Angabe der Tagesordnungspunkte in Vertretung erfolgen.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von mindestens 90 von 100 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen aktiven Mitglieder das beantragt.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet nur in Höhe des Vereinsvermögens. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.

§ 15 Aufwandsentschädigung

  1. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben angefallenden Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt wurden.

    Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Aufwandsentschädigungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

  2. Aktive Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn ihre Tätigkeit, bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.